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Notiz der FASNK über die Änderung der Gesetzgebung bzgl. Import bei FOOD&FEED

Die Gesetzgebung in Bezug auf die Einfuhr von Produkten nicht tierischen Ursprungs wird geändert und tritt ab 01.01.2017 in Kraft.

1. Änderung des Anhangs in VO 669/2009 zu Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/2107

  • Im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, siehe hier.
  • Folgende Produkte werden der Liste hinzugefügt (gilt ab 01.01.2017):

      1. Erdnüsse und Erdnussbutter aus dem Ursprungsland Bolivien, eingeführt als Lebensmittel/Tierfuttermittel
      2. Sesam aus dem Ursprungsland Uganda, eingeführt als Lebensmittel
      3. Auberginen (Solanum melongena) und äthiopische Auberginen (Solanum aethiopicum) (frisch oder tiefgekühlt) aus dem Ursprungsland Uganda , eingeführt als Lebensmittel
      4. Ananas (frisch) aus dem Ursprungsland Benin, eingeführt als Lebensmittel
      5. Tafeltrauben (frisch) aus dem Ursprungsland Ägypten, eingeführt als Lebensmittel
      6. Granatäpfel (frisch) aus dem Ursprungsland Türkei, eingeführt als Lebensmittel
  • Für folgende Produkte wird der zu kontrollierende Prozentsatz physischer Kontrollen geändert (gilt ab 01.01.2017):

      1. Zitronen aus der Türkei Erhöhung von 10 % auf 20 %
      2. Pistazien aus den USA Senkung von 20 % auf 10 %
      3. Drachenfrüchte (Pitahaya) aus Vietnam Senkung von 20 % auf 10 %

2. Änderung der Liste mit zu kontrollierenden Produkten in VO 884/2014 zu Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/2106

  • Zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination siehe hier.
  • Folgende Produkte werden der Liste hinzugefügt (gilt ab 22.12.2016):

      1. Pfeffer der Gattung Piper und getrocknete, zerstoßene oder gemahlene Früchte der Gattung Capsicum und Pimenta (Paprika, Spanischer Pfeffer) mit KN-code 0904 aus dem Ursprungsland Äthiopien, eingeführt als Lebensmittel – getrocknete Gewürze
      2. Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze mit KN-Code 0910 aus dem Ursprungsland Äthiopien, eingeführt als Lebensmittel – getrocknete Gewürze
      3. Erdnüsse und Erdnussbutter aus dem Ursprungsland Argentinien, eingeführt als Lebensmittel/Tierfuttermittel
      4. Haselnüsse und daraus gewonnene Produkte wie Haselnusspaste, -öl, -mehl usw. aus dem Ursprungsland Aserbaidschan, eingeführt als Lebensmittel
      5. Alle Produkte, die 20 % oder mehr eines der oben genannten Produkte enthalten, fallen ebenfalls unter VO 884/2014 (z. B. überzogene Erdnüsse aus Argentinien)
  • Für folgende Produkte wird der zu kontrollierende Prozentsatz physischer Kontrollen geändert (gilt ab 22.12.2016):

      1. Getrocknete Feigen aus der Türkei Senkung von 20 % auf 10 %
      2. Erdnüsse und Erdnussbutter aus Indien Senkung von 20 % auf 10 %
      3. Haselnüsse aus der Türkei Erhöhung von Stichproben auf 5 %
  • 3. Eine Erklärung zur Durchführungsverordnung 2016/6 vom 5. Januar 2016 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014

    • Scheinbar war das Rundschreiben vom Januar 2016 an folgendem Punkt nicht deutlich genug: Alle aus auf der Liste mit zu kontrollierenden Produkten gewonnenen Produkte und Produkte, die 50 % oder mehr der auf der Liste mit zu kontrollierenden Produkten angeführten Produkten enthalten, sind mittels GDE anzumelden.
    • Zur Erinnerung hier die Liste der zu kontrollierenden Produkte aus Japan: Pilze, Fisch und Fischereiprodukte (Ausnahme Jakobsmuscheln), Reis, Sojabohnen, (japanische) Kaki, japanischer Huflattich (Fuki), Aralia spp., Bambussprossen, Adlerfarn, japanischer Königsfarn, Straußenfarn und Koshiabura. Somit ist beispielsweise Sojasoße auch von dieser Gesetzgebung betroffen.